Interessenkonflikte im Aufsichtsrat sind organkonzeptionsimmanent. Sie sind primär dadurch aufzulösen, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats vorrangig die Interessen der Gesellschaft zu befolgen haben.Zur Vermeidung bestimmter Interessenkonflikten sieht der Gesetzgeber Inkompatibilitäten vor. Die analoge Anwendung dieser Bestimmungen wird insbesondere bei Doppelmandaten in konkurrierenden Unternehmen diskutiert.
