Die vorzeitige Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Gesellschafter setzt nicht das Vorliegen eines wichtigen Grunds voraus (siehe für die AG M Doralt Rz 8/150; allgemein zur Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats einer AG M Doralt Rz 8/148 ff). Ein solcher ist aber Voraussetzung einer gerichtlichen Abberufung auf Antrag einer Minderheit nach § 87 Abs 10 AktG bzw § 30b Abs 5 GmbHG (siehe für die AG M Doralt Rz 8/157). Das Vorliegen eines Interessenkonflikts kann ein wichtiger Grund sein, der nach § 87 Abs 10 AktG bzw § 30a Abs 5 GmbHG zur gerichtlichen Abberufung führen kann. Dies trifft auch für die gerichtliche Abberufung eines entsandten Aufsichtsratsmitglieds einer AG nach § 88 Abs 4 AktG zu;87 auf entsandte Mitglieder einer GmbH ist § 30b Abs 5 GmbHG anzuwenden.88
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