vorheriges Dokument
nächstes Dokument

XIII. Abberufung (Frotz/Schörghofer)

Frotz/Schörghofer2. AuflJuli 2016

48
Die vorzeitige Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Gesellschafter setzt nicht das Vorliegen eines wichtigen Grunds voraus (siehe für die AG M Doralt Rz 8/150; allgemein zur Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats einer AG M Doralt Rz 8/148 ff). Ein solcher ist aber Voraussetzung einer gericht

Seite 831

lichen Abberufung auf Antrag einer Minderheit
nach § 87 Abs 10 AktG bzw § 30b Abs 5 GmbHG (siehe für die AG M Doralt Rz 8/157). Das Vorliegen eines Interessenkonflikts kann ein wichtiger Grund sein, der nach § 87 Abs 10 AktG bzw § 30a Abs 5 GmbHG zur gerichtlichen Abberufung führen kann. Dies trifft auch für die gerichtliche Abberufung eines entsandten Aufsichtsratsmitglieds einer AG nach § 88 Abs 4 AktG zu;8787 Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 88 Rz 37. auf entsandte Mitglieder einer GmbH ist § 30b Abs 5 GmbHG anzuwenden.8888 Rauter in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG § 30b Rz 70 mwN.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!