Liegt ein gravierender und dauerhafter und deshalb mit Hilfe des soeben beschriebenen Instrumentariums nicht bewältigbarer Interessenkonflikt vor, ist das Aufsichtsratsmitglied – bei sonstiger Haftung – zur Niederlegung des Amts verpflichtet.84 Die anderen Aufsichtsratsmitglieder haben auf das interessenverfangene Aufsichtsratsmitglied dahingehend einzuwirken. Ist dieses säumig, hat der restliche Aufsichtsrat dafür zu sorgen, dass das Aufsichtsratsmitglied abberufen wird.85 Zu beachten ist hierbei freilich, dass weder das Aktien- noch das GmbH-Recht ein „Selbstreinigungsrecht“ des Aufsichtsrats vorsieht (siehe für die AG M Doralt Rz 8/148 ff). Die Amtsniederlegung ist ultima ratio und nur dann erforderlich, wenn der Interessenkonflikt nicht anders gelöst werden kann.86 Die Niederlegung des Aufsichtsratsamts wird etwa im Fall der Organstellung in einem Unternehmen notwendig sein, das wesentlicher Konkurrent in einem Kerngeschäftsbereich des Unternehmens, dessen Aufsichtsrat das betroffene Mitglied angehört, ist (siehe Rz 25).
