Tritt ein permanenter und unüberbrückbarer Interessenkonflikt bereits vor der Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats zutage, so ist das potentielle Mitglied dazu verpflichtet, die Bestellung abzulehnen (siehe allgemein zur Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats einer AG M Doralt Rz 8/1 ff, einer GmbH Heidinger Rz 40/16 ff).83
