In Einzelfällen, insbesondere bei länger andauernden Projekten, könnte auch daran gedacht werden, bestimmte Angelegenheiten in Ausschüsse mit Beschlusskompetenz zu verlagern, denen das interessenverfangene Aufsichtsratsmitglied nicht angehört (siehe allgemein zu Ausschüssen des Aufsichtsrats Schimka Rz 29/1 ff).82
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