Eine für die Bewältigung von Interessenkonflikten wesentliche gesetzliche Bestimmung findet sich in § 95 Abs 5 Z 12 AktG bzw § 30j Abs 5 Z 10 GmbHG (und L-Regel 48 ÖCGK). Satz 1 dieser Regelung sieht vor, dass der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten, der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gilt dies auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat. Die C-Regel 49 des ÖCGK verpflichtet die Gesellschaft ergänzend dazu, im Corporate Governance Bericht Gegenstand und Entgelt von gemäß L-Regel 48 zustimmungspflichtigen Verträgen zu veröffentlichen, wobei eine Zusammenfassung gleichartiger Verträge zulässig ist. Siehe ausführlich zu Beratungsverträgen und sonstigen Organgeschäften von Aufsichtsratsmitgliedern mit der Gesellschaft Kalss Rz 13/1 ff.
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