Aufsichtsratsmitglieder, und zwar sowohl Kapitalvertreter als auch Arbeitnehmervertreter, haben über vertrauliche Angaben Stillschweigen zu bewahren (siehe Kalss Rz 26/1 ff). Befindet sich ein Aufsichtsratsmitglied somit in der Situation, dass eine im Rahmen seiner Aufsichtsratstätigkeit erworbene Information auch außerhalb des Aufsichtsrats von Interesse ist, verbietet ihm seine Verschwiegenheitspflicht die Weitergabe dieser Information an Dritte.53
