Der Offenlegung potentieller Interessenkonflikte dient § 87 Abs 2 AktG (bzw die L-Regel 44 des ÖCGK) bzw § 30b Abs 1a GmbHG. Beide Bestimmungen ordnen im Zusammenhang mit der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder an, dass die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung/den Gesellschaftern vor der Wahl ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen haben, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten (siehe ausführlich dazu M Doralt Rz 8/50 ff).
