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III. Analoge Anwendung der gesetzlichen Inkompatibilitätsbestimmungen? (Frotz/Schörghofer)

Frotz/Schörghofer2. AuflJuli 2016

A. Allgemeines

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Ob in vom Gesetz nicht erfassten Fällen, in denen ein Interessenkonflikt droht, die gesetzlichen Inkompatibilitätsbestimmungen analog angewendet werden können, ist Gegenstand widerstreitender Stellungnahmen. Der Meinungsstreit hat sich vor allem an Doppelmandaten in konkurrierenden Unternehmen entzündet (siehe Rz 22). Keinesfalls sind die gesetzlichen Inkompatibilitätsbestimmungen generell auf sämtliche Konstellationen zu erstrecken, in denen die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht.2626Vgl Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG3 § 100 Rz 27 f; W. Jud, GesRZ 1982, 111 (115 f). Dagegen spricht die Konzeption des Aufsichtsrats. Interessengegensätze und auch -konflikte sind grundsätzlich durch die Verpflichtung auf das Unternehmenswohl aufzulösen und im Allgemeinen nicht durch eine Erweiterung der Bestellungshindernisse. Gleichfalls scheidet die generelle analoge Anwendung in Fällen aus, in denen Personen mehrere Organfunktionen in unterschiedlichen Gesellschaften ausüben,2727 W. Jud, GesRZ 1982, 111 (115 ff); Riss, ecolex 2010, 156 (156); Riss, Doppelorganschaft und Treuepflichten 63; Schopper in FS Kalus 477 (480); M. Strasser, Treuepflicht 108; Wiedemann, ZIP 1997, 1565 (1566 f); vgl auch Semler in FS Stiefel 719 (741 ff). hat der Gesetzgeber doch bloß einzelne Mehrorganschaften durch Inkompatibilitätsbestimmungen verboten, ohne Mehrorganschaften generell zu untersagen.2828Vgl W. Jud, GesRZ 1982, 111 (115); Riss, Doppelorganschaft und Treuepflichten 63; Schopper in FS Kalus 477 (480); M. Strasser, Treuepflicht 108. Eine Lücke, also eine „planwidrige

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Unvollständigkeit des positiven Rechts gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung“2929 Canaris, Feststellung von Lücken2, 39., liegt daher nicht vor.

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