A. Allgemeines
Ob in vom Gesetz nicht erfassten Fällen, in denen ein Interessenkonflikt droht, die gesetzlichen Inkompatibilitätsbestimmungen analog angewendet werden können, ist Gegenstand widerstreitender Stellungnahmen. Der Meinungsstreit hat sich vor allem an Doppelmandaten in konkurrierenden Unternehmen entzündet (siehe Rz 22). Keinesfalls sind die gesetzlichen Inkompatibilitätsbestimmungen generell auf sämtliche Konstellationen zu erstrecken, in denen die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht.26 Dagegen spricht die Konzeption des Aufsichtsrats. Interessengegensätze und auch -konflikte sind grundsätzlich durch die Verpflichtung auf das Unternehmenswohl aufzulösen und im Allgemeinen nicht durch eine Erweiterung der Bestellungshindernisse. Gleichfalls scheidet die generelle analoge Anwendung in Fällen aus, in denen Personen mehrere Organfunktionen in unterschiedlichen Gesellschaften ausüben,27 hat der Gesetzgeber doch bloß einzelne Mehrorganschaften durch Inkompatibilitätsbestimmungen verboten, ohne Mehrorganschaften generell zu untersagen.28 Eine Lücke, also eine „planwidrigeSeite 821
