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II. Gesetzlich geregelte Inkompatibilitäten (Frotz/Schörghofer)

Frotz/Schörghofer2. AuflJuli 2016

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Inkompatibilitäten im weitesten Sinn enthalten zunächst § 86 AktG und § 30a GmbHG (siehe näher Kalss/Schimka Rz 2/46 ff). Mitglied des Aufsichtsrats kann nach § 86 Abs 2 AktG bzw § 30a Abs 2 GmbHG nicht sein, wer 1. bereits in 10 Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist, 2. gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (§ 189a Z 7 UGB) der Gesellschaft ist oder 3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (§ 189a Z 7 UGB). Auf die Höchstzahlen nach § 86 Abs 2 Z 1 AktG bzw § 30a Abs 2 Z 1 GmbHG sind nach § 86 Abs 3 AktG bzw § 30a Abs 3 GmbHG bis zu 10 Sitze in Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftliche Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens (§ 189a Z 7 UGB) zu wahren, nicht anzurechnen. Für börsenotierte Gesellschaften bestimmt § 86 Abs 4 Z 1 AktG, dass Mitglied des Aufsichtsrats nicht sein kann, wer bereits in 8 börsenotierten Gesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist. Die Tätigkeit als Verwaltungsmitglied (§§ 38 ff SEG) ist der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied gleichzuhalten (§ 86 Abs 5 AktG bzw § 30a Abs 4 GmbHG). § 86 Abs 4 Z 2 AktG regelt seit dem 2. StabG 20122525BGBl I 2012/35; vgl für einen Überblick über die gesellschaftsrechtlichen Änderungen durch das 2. StabG 2012 etwa Frotz/Schörghofer, RdW 2012/412, 383. eine Cooling-off-Phase für Vorstandsmitglieder börsenotierter Gesellschaften. Danach kann Mitglied des Aufsichtsrats einer börsenotierten Gesellschaft nicht sein, wer in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft war, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25% der Stimmrechte an der Gesellschaft halten; dem Aufsichtsrat darf jedoch nicht mehr als ein ehemaliges Vorstandsmitglied angehören, für das die zweijährige Frist noch nicht abgelaufen ist. Ein Mitglied des Aufsichtsrats einer börsenotierten Gesellschaft, das in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft war, kann nach § 92 Abs 1a AktG außerdem nicht zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt werden.

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