Aufsichtsrat
Interessenkonflikt
Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG oder GmbH sind zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft, deren Aufsichtsrat sie angehören, verpflichtet. Die Interessen der Gesellschaft können mit widerstreitenden Interessen des Aufsichtsratsmitglieds in Konflikt geraten.
Interessenkonflikte im Aufsichtsrat sind
organkonzeptionsimmanent, hat der Gesetzgeber das Aufsichtsratsamt doch bewusst als Nebenamt ausgestaltet und den Aufsichtsrat als Kollegialorgan organisiert, das gerade vom Interessengegensatz seiner Mitglieder wertvolle Impulse erhalten soll. Besonders betroffen von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat sind
Arbeitnehmervertreter (siehe
Gahleitner Rz 10/56 ff),
entsandte Mitglieder (siehe
Kalss Rz 9/53 ff) sowie
Bankenvertreter. Anfällig sind ferner Multior
<i>Frotz/Schörghofer</i> in <i>Kalss/Kunz</i> (Hrsg), Handbuch für den Aufsichtsrat<sup>Aufl. 2</sup> (2016) Grundlagen und Funktionsweise des Organs Aufsichtsrat, Seite 815 Seite 815
ganmitglieder, also Personen, die gleichzeitig Organfunktionen in mehreren Gesellschaften innenhaben. Der Gesetzgeber hält Interessenkonflikte nicht per se für schlecht oder anstößig noch will er sie von vornherein ausschließen; es liegt ihm „nur“ an der korrekten Bewältigung solcher Konflikte. Gerade im Hinblick auf das in den letzten Jahren durchaus gewandelte Verständnis des Aufsichtsratsamts weg vom (bloßen) „Ehrenamt“ hin zum „Aufsichtsrat als Sparring-Partner des Vorstands/der Geschäftsführung“ und die damit einhergehenden gestiegenen Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit, kommt dem Erkennen und der Lösung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat besonders große Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund möchte der vorliegende Beitrag zum einen die Sensibilität für das Vorliegen von Interessenkonflikten schärfen und zum anderen eine Richtschnur für deren Lösung bzw rechtlich einwandfreie Behandlung geben.