Wie schon oben unter II.A. bei der Behandlung der börsenotierten AGs dargestellt, sind fast alle börsenotierten österreichischen Aktiengesellschaften von Kernaktionären oder Kernaktionärsgruppen beherrscht (siehe insb bei FN 14). Das führt in aller Regel zu einem Aufsichtsrat, der sich – von den Arbeitnehmervertretern abgesehen – ausschließlich aus Vertrauensleuten des Kernaktionärs bzw der Kernaktionärsgruppe zusammensetzt, so dass die Streubesitzaktionäre im Aufsichtsrat nicht repräsentiert sind. Die Wahl eines oder zweier „unabhängiger Mitglieder“ gemäß Regel 54 öCGK erfolgt fast immer mit den Stimmen der Hauptversammlungsmehrheit des Kernaktionärs bzw der Kernaktionärsgruppe, so dass trotz des Verbots der Vertretung von Aktionären mit mehr als 10% Beteiligung gemäß Regel 54 öCGK selbst diese „unabhängigen“ Aufsichtsratsmitglieder das Vertrauen des Kernaktionärs genießen müssen und doch eine gewisse Abhängigkeit entsteht.