§ 3 AktG definiert seit dem Aktienrechtsänderungsgesetz 2009 (AktRÄG) die börsenotierte AG als eine AG, deren Aktien zum Handel an einer anerkannten Börse im Sinne des Art 4 Abs 1 Nr 72 CRR zugelassen sind. Damit sind alle Börsenotierungen in der EU und dem EWR erfasst, sowie gleichwertige Notierungen in Drittstaaten.