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II. Normative Einflusskriterien (Doralt/Doralt)

Doralt/Doralt2. AuflJuli 2016

A. Der Aufsichtsrat einer börsenotierten Aktiengesellschaft

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§ 3 AktG definiert seit dem Aktienrechtsänderungsgesetz 2009 (AktRÄG) die börsenotierte AG als eine AG, deren Aktien zum Handel an einer anerkannten Börse im Sinne des Art 4 Abs 1 Nr 72 CRR zugelassen sind. Damit sind alle Börsenotierungen in der EU und dem EWR erfasst, sowie gleichwertige Notierungen in Drittstaaten1111Gleichwertig im Sinne der MiFID (Markets in Financial Instruments Directive = RL 2004/39/EG ), zu den Einzelheiten s. S.Bydlinski/Potyka, AktRÄG 2009 (2009). An die Stelle von § 2 Z 32 BWG ist seit der BWG-Novelle 2013 Art 4 Abs 1 Nr 72 CRR getreten; amtlicher Handel und geregelter Handel fallen beide darunter, nicht jedoch der „Dritte Markt“ ( Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2, § 14 Rn 2 ff, S 522)..

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