Phänomene des sozialen und wirtschaftlichen Lebens, die rechtlich geregelt werden, verändern sich dadurch. Der Aufsichtsrat macht davon keine Ausnahme, er unterscheidet sich allerdings von anderen Phänomenen, die privatrechtlich geregelt sind, wie der Tausch, der Kauf, die Miete oder die Ehe, dadurch, dass er zu einem großen Teil geradezu ein Geschöpf der Gesetzgebung ist. Seine Aufgaben, seine Bestellung, die Verfahrensvorschriften sind in Deutschland und Österreich weitgehend „durchgeregelt“. Versucht man daher eine Typologie des Aufsichtsrats in seiner realen Erscheinungsform zu entwickeln, liegt es nahe, mit den gesetzlichen Grundlagen zu beginnen.
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