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H. Beschlüsse betreffend Zustellungsbevollmächtigte

Pochmarski/Lichtenberg1. AuflApril 2006

(36) Beschluss gem § 97 Abs 1 ZPO

Sofern eine Prozesshandlung durch oder gegen mehrere Personen vorzunehmen ist, so kann das Gericht diesen Personen über Antrag des Gegners oder von Amts wegen (binnen einer angemessenen Frist131)131)Da sonst die Voraussetzungen für die Anwendung des § 97 Abs 2 ZPO nie eintreten würden; vgl insofern Stumvoll in Fasching/Konecny II/22 Rz 12 zu § 97.) auftragen, einen von ihnen oder einen Dritten als gemeinschaftlichen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen.

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