(36) Beschluss gem § 97 Abs 1 ZPO
Sofern eine Prozesshandlung durch oder gegen mehrere Personen vorzunehmen ist, so kann das Gericht diesen Personen über Antrag des Gegners oder von Amts wegen (binnen einer angemessenen Frist131)) auftragen, einen von ihnen oder einen Dritten als gemeinschaftlichen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen.

