(38) Beschluss gem § 100 ZPO
Beschluss, mit welchem das Gericht die Zustellung eines zuzustellenden Schriftstückes an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen anordnet.
– Besonderheiten des Verfahrens: Der Beschluss kann auf Antrag oder von Amts wegen gefasst werden, soferne die Zustellung wegen der Gefahr des Ablaufes einer Frist oder des Verlustes eines Rechtes oder aus einem ähnlich dringenden Grund geboten ist. Aus diesen Gründen kann (gem § 100 Abs 3 ZPO) auch die Zustellung zur Nachtzeit angeordnet werden.

