(30) Beschluss gem § 82 Abs 1 ZPO
Mit diesem Beschluss wird der Gegenpartei aufgetragen, existierende (nicht erst zu schaffende110)) Urkunden, auf die sie sich in ihren Schriftsätzen bezogen hat111), dem Gericht vorzulegen, damit sich der Gegner (nicht das Gericht112)) über den Inhalt der Urkunde informieren kann.

