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F. Beschlüsse betreffend die Verfahrenshilfe

Pochmarski/Lichtenberg1. AuflApril 2006

(24) Beschluss gem § 64 ZPO auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Beschluss, mit welchem einer Partei über ihren Antrag die Verfahrenshilfe in bestimmtem Umfang bewilligt wird.

– Besonderheiten des Verfahrens: Gem § 66 Abs 1 ZPO ist dem Antrag ein Vermögensbekenntnis81)81)ZP-Form1. anzuschließen. Gem § 65 Abs 2 ZPO e contrario ist, wenn das Hauptverfahren bereits zweiseitig ist, der Gegner und – seit 1. 12. 200482)82)ZVN 2004, BGBl I 128/2004. auch der Revisor – zum Verfahrenshilfeantrag zu hören.83)83)Die Unterlassung der Anhörung des Gegners begründet bloß eine Mangelhaftigkeit des (Zwischen-) Verfahrens, nicht jedoch eine Nichtigkeit; LGZ Wien 29. 8. 1995, 39 R 56/95 = MietSlg 47.610; ggt. LGZ Wien 6. 12. 1999, 39 R 540/99x = MietSlg 51.646 (weder Nichtigkeit noch Verfahrensmangel).

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