(24) Beschluss gem § 64 ZPO auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Beschluss, mit welchem einer Partei über ihren Antrag die Verfahrenshilfe in bestimmtem Umfang bewilligt wird.
– Besonderheiten des Verfahrens: Gem § 66 Abs 1 ZPO ist dem Antrag ein Vermögensbekenntnis81) anzuschließen. Gem § 65 Abs 2 ZPO e contrario ist, wenn das Hauptverfahren bereits zweiseitig ist, der Gegner und – seit 1. 12. 200482) auch der Revisor – zum Verfahrenshilfeantrag zu hören.83)

