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C. Beschlüsse betreffend die Benennung des Auktors

Pochmarski/Lichtenberg1. AuflApril 2006

(12) Beschluss gem § 23 Abs 2 ZPO

Beschluss auf Entbindung des Beklagten über seinen Antrag von der Klage zufolge Übernahme des Prozesses durch den Auktor (Urheber).

– Besonderheiten des Verfahrens: Die Urheberbenennung hat durch Zustellung eines Schriftsatzes an den Urheber zu erfolgen, mit welchem dieser aufgefordert wird, sich binnen einer Frist von vier Wochen über sein Verhältnis zum Streitgegenstand oder zu dem in der Klage geltend gemachten Anspruch mit Schriftsatz zu erklären. Erklärt er sich bereit an die Stelle des Beklagten einzutreten, hat sich einerseits der Beklagte dazu zu erklären und unter den Voraussetzungen des § 23 Abs 1 ZPO auch der Kläger dazu zu erklären.42)42) Schubert in Fasching/Konecny II/12 Rz 2 zu § 23.. Kommt infolge der vom Auktor abgegebenen Erklärung eine Einigung der Beteiligten in Ansehung der Übernahme des Prozesses durch Auktor zustande, so hat das Gericht den Beklagten über seinen Antrag (noch vor der vorbereitenden Tagsatzung) von der Klage zu entbinden.

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