(7) Beschluss gem §§ 17, 18 ZPO
Beschluss, mit dem die Nebenintervention vom Gericht a limine (vor Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien) mangels rechtlichen Interesses zurückgewiesen wird27).
– Besonderheiten des Verfahrens: Vor der a-limine-Zurückweisung ist mangels Behauptung des rechtlichen Interventionsinteresse das Verbesserungsverfahren einzuleiten.28) Bei a-limine-Zurückweisung ist der Nebenintervenient bis zur rechtskräftigen Entscheidung seiner Prozessstellung nicht zu laden und zu Prozesshandlungen zuzulassen.29)

