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B. Beschlüsse betreffend die Nebenintervention

Pochmarski/Lichtenberg1. AuflApril 2006

(7) Beschluss gem §§ 17, 18 ZPO

Beschluss, mit dem die Nebenintervention vom Gericht a limine (vor Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien) mangels rechtlichen Interesses zurückgewiesen wird27)27)Vgl dazu Schubert in Fasching/Konecny II/12 Rz 6 zu § 18; OGH RIS-Justiz RS0036481, wonach nunmehr – entgegen der älteren Rsp – die amtswegige Zurückweisung des Beitrittes zulässig ist..

Besonderheiten des Verfahrens: Vor der a-limine-Zurückweisung ist mangels Behauptung des rechtlichen Interventionsinteresse das Verbesserungsverfahren einzuleiten.28)28)OGH RIS-Justiz RS0035663, RS0111787. Bei a-limine-Zurückweisung ist der Nebenintervenient bis zur rechtskräftigen Entscheidung seiner Prozessstellung nicht zu laden und zu Prozesshandlungen zuzulassen.29)29) Schubert in Fasching/Konecny II/12 Rz 12 zu § 18 aE.

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