(1) Beschluss nach § 6 Abs 2 erster Satz ZPO
Auftrag zur Beseitigung von Mängeln der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder einer besonderen Ermächtigung zu Prozessführung
– Besonderheiten des Verfahrens: die Prüfung der Prozessvoraussetzungen erfolgt von Amts wegen in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes2)

