1. Nichtigkeitsgründe
Nichtigkeitsgründe im Sinne der ZPO sind so schwer wiegende Verletzungen grundsätzlicher Verfahrensvorschriften, die ohne Rücksicht darauf, ob die von ihnen betroffene Entscheidung sachlich richtig ist oder nicht, auch von Amts wegen wahrgenommen werden müssen1). Bei Nichtigkeitsgründen wird die Relevanz des Verstoßes gegen die Verfahrensgesetze unwiderleglich vermutet2) und ist diese vom Rekurswerber nicht darzutun.

