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VIII. Die Rekursbeantwortung

Pochmarski/Lichtenberg1. AuflApril 2006

1. Allgemeines

Bei Behandlung der Rekursbeantwortung ist zunächst darauf einzugehen, inwieweit eine solche überhaupt zulässig ist. Grundsätzlich ist das Rekursverfahren überall dort, wo das Gesetz nichts Gegenteiliges anordnet, einseitig gestaltet. Nur in den im Gesetz besonders aufgezählten Fällen ist das Rekursverfahren zweiseitig, dies bedeutet, dass eine Rekursbeantwortung zulässig ist.1)1) Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 1 zu § 521a ZPO; OGH RIS-Justiz RS0043937.

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