1. Allgemeines
Bei Behandlung der Rekursbeantwortung ist zunächst darauf einzugehen, inwieweit eine solche überhaupt zulässig ist. Grundsätzlich ist das Rekursverfahren überall dort, wo das Gesetz nichts Gegenteiliges anordnet, einseitig gestaltet. Nur in den im Gesetz besonders aufgezählten Fällen ist das Rekursverfahren zweiseitig, dies bedeutet, dass eine Rekursbeantwortung zulässig ist.1)

