1. Die äußere Form des Rekurses
Der Rekurs wird gem § 520 ZPO durch Überreichung eines Schriftsatzes (der sog Rekursschrift) erhoben. Neben der Möglichkeit der Einbringung des schriftlichen Rekurses sieht das Gesetz auch den Protokollarrekurs vor, welcher etwa im bezirksgerichtlichen Verfahren dann zulässig ist, wenn die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte nicht geboten war.1)

