Ganz allgemein müssen für den Rekurs besondere positive und negative1)1)Sog Prozesshindernisse.Prozessvoraussetzungen vorliegen, deren Mangel zur Zurückweisung des Rekurses ohne Entscheidung in der Sache (wiederum) durch Beschluss führt2)2)Vgl Fasching, LB2, Rz 1680; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht5, Rz 805; Ballon, Einführung9, Rz 349..