§ 222
Gegenäußerung
Dem Verteidiger bzw dem unvertretenen Angeklagten269 steht es auch frei, eine schriftliche Gegenäußerung zur Anklage einzubringen, in welche er auch Beweisanträge (§ 222 Abs 1 iVm § 55 Abs 1) aufnehmen kann (§ 222 Abs 3 erster Satz). Für eine solche Gegenäußerung gilt § 222 Abs 1. Stützt sich die Anklage auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, so kann der Gegenäußerung eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags nach Abs 1 angeschlossen werden (§ 222 Abs 3 zweiter Satz). MaW ist es somit neuerdings zulässig, ein Privatgutachten (nichts anderes – und nicht bloß „Befunde von Privatgutachten270“ – ist mit der verklausulierten Formulierung „Stellungnahme samt Schlussfolgerungen“ [vgl die Definition in § 125 Z 1] gemeint) vor Gericht vorzulegen, welches – entgegen der bisherigen Judikatur271 – (zumindest) zum Akt zu nehmen ist, weil dieses „auch zum Inhalt des Aktes werden soll272“. Eine andere Möglichkeit besteht aber faktisch ohnedies nicht, gibt es doch keine andere vorgesehene Möglichkeit, damit zu verfahren. Mit dem Vorkommen in der Hauptverhandlung (§ 258 Abs 2) hat dies freilich nichts zu tun. Vgl zum Privatgutachten auch Seite 247.
