1. Amtswegige Beweisaufnahmen
§ 2
diskretionäre Gewalt
Oftmals stellt sich schon bei Anordnung der Hauptverhandlung für das Gericht die Frage, ob weitere Beweisaufnahmen notwendig sein werden, um die Sache erledigen zu können. Denkbar ist auch, dass etwa ergänzende Erhebungen durch die Kriminalpolizei, die Ausforschung und/oder Einvernahme weiterer Zeugen, die Herstellung bzw Übermittlung von Lichtbildern (in Farbe) oder die Erteilung ergänzender Auskünfte vonnöten sind. Aufgrund der amtswegigen Aufklärungspflicht gemäß § 2 Abs 2 ist das Gericht durch die ihm gemäß § 232 Abs 2, § 254 eingeräumte diskretionäre Gewalt ermächtigt, (gerade) auch ohne Antrag eines Beteiligten des Verfahrens nicht nur Zeugen und Sachverständige zu laden, sondern ganz allgemein – auch schon vor der Hauptverhandlung, also im Zwischenverfahren – die Aufnahme von Beweisen anzuordnen, auch wenn dies mit Grundrechtseingriffen verbunden ist. Dabei ist es nicht an die für die Antragstellung der Beteiligten geltenden Regeln des § 55 Abs 1 gebunden. Vielmehr ist maßgebend, dass die Beweisaufnahme Aufklärung über erhebliche Tatsachen erwarten lässt, wobei das Gericht nicht willkürlich von einer solchen Erwartung ausgehen darf.262 Der Vorsitzende kann darüber hinaus auch zwischen zwei Hauptverhandlungsterminen Erhebungen zur Erforschung wesentlicher Umstände veranlassen.263
