§ 222
Beweisantrag
Den Beteiligten des Verfahrens kommt schon vor der Hauptverhandlung das Recht zu, Beweisaufnahmen zu beantragen. Die Aufnahme von Beweisen, die nicht bereits nach der Anklage oder dem über den Einspruch gegen die Anklageschrift ergangenen Beschluss aufzunehmen sind, ist so rechtzeitig zu beantragen, dass sie noch zum Termin der Hauptverhandlung vorgenommen werden kann (§ 222 Abs 1 erster Satz). Freilich hat eine verspätete oder erst in der Hv erfolgte Antragstellung nur in den allerseltensten Fällen Präklusionswirkungen. Der Beweisantrag hat den Kriterien des § 55 Abs 1 zu genügen (vgl zum Ganzen ausführlich Seite 541) und ist in so vielen Ausfertigungen einzubringen, dass jedem der Beteiligten eine Ausfertigung zugestellt werden kann (§ 222 Abs 1 zweiter Satz).
