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A. Voraussetzungen

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 491

141
Im Verfahren sowohl vor dem Bezirksgericht als auch vor dem Landesgericht als Einzelrichter kann das Gericht die Strafe durch schriftliche Strafverfügung ohne vorausgehende Hauptverhandlung festsetzen, wenn (§ 491 Abs 1)

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