Die Strafverfügung muss – orientiert an der gekürzten Urteilsausfertigung (§ 270 Abs 4)221 – enthalten (§ 491 Abs 4):die Bezeichnung des Gerichts und den Namen des Richters (Z 1),den Vor- und den Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten (Z 2),

