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B. Verfahren

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

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Die Strafverfügung muss – orientiert an der gekürzten Urteilsausfertigung (§ 270 Abs 4)221221ErläutRV 181 BlgNR 25. GP 18. – enthalten (§ 491 Abs 4):

die Bezeichnung des Gerichts und den Namen des Richters (Z 1),den Vor- und den Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten (Z 2),

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