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VI. Mandatsverfahren (Strafverfügung)

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

Mandatsverfahren

Strafverfügung

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Mit dem Ziel einer raschen Verfahrensführung sowie Ressourcenschonung wurde mit 1. Jänner 2015 in der StPO wieder ein (zum 31. Dezember 1999 abgeschafftes) Mandatsverfahren eingeführt, das – in strenger Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes (§ 9) sowie ohne Beeinträchtigung der Geltung strafprozessualer Grundsätze und des Gebots eines fairen Verfahrens nach Art 6 EMRK – eine Verfahrenserledigung ohne vorangehende Hauptverhandlung mittels schriftlich zu erlassender Strafverfügung erlaubt.197197Vgl ErläutRV 181 BlgNR 25. GP 17 f. Die Anwendung des Mandatsverfahrens soll nach dem Willen des Gesetzgebers Beschleunigung, rasche Klarheit für alle Verfahrensbeteiligten und nicht zuletzt die Vermeidung des öffentlichen Auftritts für den Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung bewirken. Ein subjektives Recht auf dessen Anwendung kommt dem Angeklagten jedoch nicht zu.198198ErläutRV 181 BlgNR 25. GP 19. Praktisch sind die Regelungen über

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das Mandatsverfahren – nicht zuletzt ob seines überaus engen (und wohl auch recht missglückten) Anwendungsbereiches – aber totes Recht, es wird faktisch nicht angewendet.

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