Delegierung
Aus pragmatischen bzw geographischen Gründen macht es oftmals Sinn, die örtliche179 Zuständigkeit eines Gerichts zu verändern. Die Änderung des Gerichtsstandes im Wege der Delegierung setzt voraus, dass es sich um Gerichte derselben Art handelt. Die Zuweisung eines beim BG anhängigen Verfahrens an ein LG kommt daher nicht in Betracht.180
