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B. Veränderung der örtlichen Zuständigkeit durch Delegierung

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

Delegierung

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Aus pragmatischen bzw geographischen Gründen macht es oftmals Sinn, die örtliche179179RS0096637. Zuständigkeit eines Gerichts zu verändern. Die Änderung des Gerichtsstandes im Wege der Delegierung setzt voraus, dass es sich um Gerichte derselben Art handelt. Die Zuweisung eines beim BG anhängigen Verfahrens an ein LG kommt daher nicht in Betracht.180180RS0107227.

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