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VI. Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Sozialversicherung (Neumayr)

Neumayr3. AuflMai 2025

A. Krankenversicherung

Ein Lebensgefährte kann als Angehöriger mit dem Versicherten in der Krankenversicherung mitversichert sein, wenn er mit dem Versicherten nicht verwandt ist und mit

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diesem seit mindestens zehn Monaten in Hausgemeinschaft lebt und ihm in dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt (§ 123 Abs 7a ASVG).

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