Auch das Arbeitslosenversicherungsrecht kennt gewisse Sonderregelungen iZm der Existenz einer Familie des Leistungsempfängers. Die wichtigsten betreffen die Zumutbarkeit der vermittelten Tätigkeit iZm gesetzlichen Betreuungspflichten (§ 9 Abs 2 AlVG) sowie den Anspruch des Leistungsempfängers auf Familienzuschläge (§ 20 AlVG).
