Im Fall eines kausalen Zusammenhangs zwischen einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit mit dem Tod des Versicherten fallen auch Hinterbliebenenleistungen aus der Unfallversicherung an. Berechtigte Hinterbliebene sind in erster Linie der überlebende Ehegatte bzw eingetragene Partner (§ 216 ASVG) und die Kinder, wobei die Regelungen im Einzelnen komplex sind.
