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VI. Aufteilungsmasse (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner3. AuflMai 2025

Abgrenzung der Aufteilungsmasse

Nicht der Aufteilung unterliegende Sachen

Aufteilungsmasse

§ 82 Abs 1 Z 1 und 2 EheG:

  • eingebrachte Sachen,
  • von Todes wegen erworbene Sachen,
  • von Dritten geschenkte Sachen,
  • Sachen, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder zur Ausübung seines Berufs dienen.

Es gilt das Surrogationsprinzip: Wenn diese Sachen noch klar von der Aufteilungsmasse abgrenzbar sind. Bei Umwidmung für gemeinsame Zwecke:

Zuordnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen

Eheliches Gebrauchsvermögen: bewegliche oder unbewegliche körperliche Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft beiden Ehegatten gedient haben – va der Hausrat und die Ehewohnung.

Eheliche Ersparnisse:

Wertanlagen, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (§ 81 Abs 3 EheG).

Stichtag: Eheschließung und Scheidung bzw Aufhebung der Ehegemeinschaft.

Gegenausnahme: Eingebrachte Ehewohnung, wenn:

  • existenzielles Bedürfnis des anderen Ehegatten,
  • berücksichtigungswürdiger Bedarf eines gemeinsamen Kindes,
  • entsprechende Vereinbarung („Opt-in“).

Seite 1069

§ 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG:

  • das Unternehmen selbst,
  • Unternehmensanteile, außer wenn es sich um bloße Wertanlagen ohne Einfluss auf die Unternehmensführung handelt,
  • dem Unternehmen gewidmete Sachen: zB Liegenschaft, auf der sich Betriebsstätten des Unternehmens befinden bzw Kredite sichergestellt sind, Pkw, Sparbücher, Lebensversicherungen.

Surrogationsprinzip gilt hier nach hM nicht!

Bei Umwidmungen von unternehmenszugehörigen Sachen bzw Unternehmensgewinnen für private Zwecke = Zuordnung eheliches Gebrauchsvermögen/eheliche Ersparnisse.

Diente eine unternehmenszugehörige Sache dem Gebrauch beider Ehegatten, so ist dieser Umstand bei der Aufteilung angemessen für den anderen Ehegatten zu berücksichtigen (§ 91 Abs 3 EheG).

Fiktive Einbeziehung von nicht mehr vorhandenen Sachen gem § 91 Abs 1 EheG, wenn diese nur von einem Ehegatten

  • frühestens zwei Jahre vor Eheauflösung bzw Aufhebung der Ehegemeinschaft,
  • ohne Zustimmung des anderen Ehegatten bzw in einer Weise, die der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse widerspricht,

verwendet wurden.

Angemessene Einbeziehung (von Teilen) des Ehevermögens, das in das Unternehmen eingebracht bzw für dieses verwendet wird (§ 91 Abs 2 EheG).

Zu berücksichtigen ist allerdings:

  • inwieweit dem anderen Ehegatten auch dadurch Vorteile entstanden sind,
  • inwieweit das eingebrachte Vermögen aus Unternehmensgewinnen stammt,
  • dass der Bestand des Unternehmens nicht gefährdet wird.

eingebrachte Sachen,

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