A. Allgemeines
§ 382 Abs 1 Z 8 lit b EO enthält zwei Tatbestände, deren Zweck darin besteht, bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Aufteilung des Ehevermögens Sicherungsmaßnahmen zu treffen, nämlich
die einstweilige Regelung der Benützung von ehelichem Gebrauchsvermögen (§ 382 Z 8 lit b erster Fall EO) und die