A. Übertragbarkeit des Anspruchs
Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist (§ 96 EheG). Nacheheliche Aufteilungsansprüche stellen rein vermögensrechtliche Ansprüche dar, sind allerdings auch dann, wenn der Antragsteller eine Ausgleichszahlung begehrt, keine bloßen Geldansprüche.235 Eine vertragliche Regelung kommt nur nach § 97 EheG in Betracht. Der Aufteilungsanspruch ist auch dann gerichtlich geltend gemacht, wenn zumindest ein Ehegatte den Aufteilungsantrag eingebracht hat. Die Fälligkeit des Aufteilungsanspruchs tritt hingegen mit Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses ein.236 Über den Aufteilungsanspruch kann erst ab Rechtskraft der Eheauflösung disponiert werden, weil er erst zu diesem Zeitpunkt entsteht. Beschlüsse im Aufteilungsverfahren wirken analog § 234 ZPO auch für und gegen Einzelrechtsnachfolger der geschiedenen Ehegatten, soweit diese nicht an den Gegenständen gutgläubig Eigentum erworben haben.237 Wurde bereits vor Rechtskraft der Scheidung ein Titel an einem Aufteilungsgegenstand geschaffen, so kann daraus Exekution geführt werden. Wird dieser Gegenstand allerdings im nachfolgenden Aufteilungsverfahren einem Ehegatten zugewiesen, so kann sich dieser gegen die unzulässige Exekutionsführung mit Oppositionsklage – bzw Oppositionsantrag – wehren.238
