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IV. Vertragliche Aufteilung versus Gerichtsverfahren (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner3. AuflMai 2025

A. Vorbemerkungen

§ 85 EheG geht davon aus, dass sich die Ehegatten nach ihrer Scheidung über die Aufteilung des in der Ehe geschaffenen Vermögens einvernehmlich auseinandersetzen, sodass das außerstreitige Aufteilungsverfahren nur subsidiär zur Verfügung steht.14145 Ob 43/07w EF-Z 2007/106 mwN; Garber in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 (2021) EuPR § 85 EheG Rz 1. Haben sich die geschiedenen Ehegatten außergerichtlich über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung geeinigt, so ist ein Aufteilungsantrag unbegründet und daher abzuweisen.1515Vgl etwa 2 Ob 73/99w ua EFSlg 91.741. Haben sie allerdings nur über einen Teil der Aufteilungsmasse eine einvernehmliche Vereinbarung erzielen können, so kann über die restlichen aufzuteilenden Vermögenswerte ein Aufteilungsverfahren eingeleitet werden.16166 Ob 582/90 ua EFSlg 64.860. Den geschiedenen Ehegatten bleibt es aber auch unbenommen, von vornherein das Aufteilungsverfahren auf bestimmte Aufteilungsgegenstände zu beschränken.171710 Ob 222/00w EFSlg 98.990. Aber auch dann, wenn sich die Ehegatten bloß auf die Aufteilungsart, nicht aber auf die zu leistenden Ausgleichszahlungen geeinigt haben, ist eine gerichtliche Aufteilung möglich.18189 Ob 35/00p MietSlg 52.623.

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