A. Vorbemerkungen
§ 85 EheG geht davon aus, dass sich die Ehegatten nach ihrer Scheidung über die Aufteilung des in der Ehe geschaffenen Vermögens einvernehmlich auseinandersetzen, sodass das außerstreitige Aufteilungsverfahren nur subsidiär zur Verfügung steht.14 Haben sich die geschiedenen Ehegatten außergerichtlich über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung geeinigt, so ist ein Aufteilungsantrag unbegründet und daher abzuweisen.15 Haben sie allerdings nur über einen Teil der Aufteilungsmasse eine einvernehmliche Vereinbarung erzielen können, so kann über die restlichen aufzuteilenden Vermögenswerte ein Aufteilungsverfahren eingeleitet werden.16 Den geschiedenen Ehegatten bleibt es aber auch unbenommen, von vornherein das Aufteilungsverfahren auf bestimmte Aufteilungsgegenstände zu beschränken.17 Aber auch dann, wenn sich die Ehegatten bloß auf die Aufteilungsart, nicht aber auf die zu leistenden Ausgleichszahlungen geeinigt haben, ist eine gerichtliche Aufteilung möglich.18
