vorheriges Dokument
nächstes Dokument

III. Abgrenzungsfragen (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner3. AuflMai 2025

Die §§ 81 ff EheG berühren den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung gem § 1237 ABGB nicht: Jeder Ehegatte behält sowohl das in der Ehe eingebrachte als auch das von ihm während der Ehe erworbene Vermögen als sein Eigentum. Somit kann auch jeder Ehepartner während der Ehe über die in seinem Eigentum stehenden Sachen frei verfügen und auch gegen seinen Partner alle Ansprüche aus Vertrag bzw Bereicherung durchsetzen.551 Ob 591/82 SZ 55/70; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth (Hrsg), Kommentar zum Ehe- und Partnerschaftsrecht2 (2022) Vor §§ 81 ff EheG Rz 6. Erst im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung kommt es zu einer Art Zugewinnausgleich, wonach die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenen und nicht in den Ausnahmekatalog des § 82 EheG fallenden Gegenstände aufzuteilen sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!