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II. Grundsätze der Aufteilung (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner3. AuflMai 2025

Das Aufteilungsverfahren ist vom Grundsatz der Billigkeit (§ 83 EheG) getragen.22Vgl dazu Gimpel-Hinteregger, Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung gem §§ 81 ff EheG, JBl 1986, 553 (561); Deixler-Hübner, Die Aufteilung des Ehevermögens nach Billigkeit – oder die stille Geltung des § 1378 BGB in Österreich, NZ 2002/96; Reiter, Die Aufteilung ehelichen Vermögens nach Billigkeitsprinzipien, ÖJZ 2014/126. In § 83 Abs 1 EheG nennt das Gesetz demonstrativ eine Reihe von Kriterien, die das Aufteilungsgericht zu beachten hat – wie etwa Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zum Vermögenserwerb, die Unterhaltsleistungen, die Haushaltsführung und Kindererziehung, die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten, das Kindeswohl und sonstige eheliche Beistandsleistungen. Um einem billigen Ausgleich gerecht zu werden, hat sich das Gericht in erster Linie an der Einzelfallgerechtigkeit zu orientieren.336 Ob 94/04y ua EFSlg 108.392; 6 Ob 187/06b EFSlg 114.398; 1 Ob 98/23b iFamZ 2023/213 ( Deixler-Hübner). IdZ berücksichtigt die Rsp va auch den Grundsatz des „Wohlbestehenkönnens“.449 Ob 35/00p ua EFSlg 93.966 = MietSlg 52.623; 3 Ob 107/06s EFSlg 114.421; 1 Ob 187/14b; 1 Ob 11/22g.

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