Das Aufteilungsverfahren ist vom Grundsatz der Billigkeit (§ 83 EheG) getragen.2 In § 83 Abs 1 EheG nennt das Gesetz demonstrativ eine Reihe von Kriterien, die das Aufteilungsgericht zu beachten hat – wie etwa Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zum Vermögenserwerb, die Unterhaltsleistungen, die Haushaltsführung und Kindererziehung, die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten, das Kindeswohl und sonstige eheliche Beistandsleistungen. Um einem billigen Ausgleich gerecht zu werden, hat sich das Gericht in erster Linie an der Einzelfallgerechtigkeit zu orientieren.3 IdZ berücksichtigt die Rsp va auch den Grundsatz des „Wohlbestehenkönnens“.4
