Gem § 74 EheG wird der nacheheliche Unterhalt verwirkt, wenn sich der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht, oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. Obwohl der OGH die drei Missbrauchs- bzw Verwirkungstatbestände gem § 94 Abs 2 ABGB, § 68a Abs 3 EheG und § 74 EheG idR gleichstellt, ist zu beachten, dass hier einer<i>Deixler-Hübner</i> in <i>Deixler-Hübner</i> (Hrsg), Handbuch Familienrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2025) Wegfall oder Beschränkung des Unterhaltsanspruchs, Seite 1028 Seite 1028
seits nur besonders gravierende Verfehlungen nach der Scheidung – Verfehlungen während der Ehe sind unerheblich – releviert werden können, andererseits sich spezifische Missbrauchstatbestände nur auf die aufrechte Ehe beziehen können – etwa eine Verletzung der Treueverpflichtung. Maßgebend kann idZ aber nach der Rsp auch ein Verhalten sein, das zwar noch während aufrechter Ehe, aber nach unheilbarer Ehezerrüttung gesetzt wurde. Jedenfalls muss es sich um eine so schwerwiegende Verfehlung handeln, dass dem Unterhaltspflichtigen die Unterhaltsleistung auch für die Zukunft nicht mehr zumutbar ist.