Unterhaltsansprüche von (geschiedenen) Ehegatten sind im streitigen Verfahren unabhängig von der Höhe des Streitwerts beim Bezirksgericht (§ 49 Abs 2 Z 2 JN) am Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsverpflichteten geltend zu machen.254 Unterhaltsansprüche können idR mit der Scheidungsklage verbunden werden.255 Unterhaltsansprüche sind „Ferialsachen“, sodass es auch in der Zeit vom 15.7. bis zum 17.8. und vom 24.12. bis zum 6.1. zu keiner Fristenhemmung gem § 222 Abs 1 ZPO kommt. Seite 1033 Nach der Rsp ist der Unterhaltsbegriff auch idZ weit auszulegen, sodass auch Herabsetzungs-, Feststellungs- oder ein Rückforderungsbegehren aus nachehelichem Unterhalt unter diese Norm zu subsumieren sind.256
