Der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ist unverjährbar. Der Höhe nach kann der Ehegattenunterhaltsanspruch seit einer E des verst Senats für die letzten drei Jahre begehrt werden.184 Auch bei Nichtgeltendmachung des Unterhalts über einen längeren Zeitraum hinweg kann nicht von einem schlüssigen Unterhaltsverzicht ausgegangen werden.185 Für nachehelichen Unterhalt ist die Sonderbestimmung des § 72 EheG heranzuziehen. § 72 EheG gilt für gesetzliche186 und (rein) vertragliche Unterhaltsansprüche und kann auch auf Unterhaltserhöhungsbegehren angewendet werden.187 Auf einstweiligen Unterhalt ist § 72 EheG hingegen nicht anwendbar.188
