Primär richtet sich die Unterhaltsverpflichtung nach der Vereinbarung der Ehegatten gem § 80 EheG. Im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung ist eine solche Unterhalts<i>Deixler-Hübner</i> in <i>Deixler-Hübner</i> (Hrsg), Handbuch Familienrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2025) Unterhaltskategorien, Seite 1014 Seite 1014
vereinbarung zwingend vorgesehen. Eine Unterhaltsvereinbarung kann aber auch im Rahmen des streitigen Scheidungsverfahrens oder bereits während aufrechter Ehe bzw vor Eheschließung in einem sogenannten Ehevertrag getroffen werden. Der vertraglich vereinbarte Unterhalt ist dem gesetzlichen Unterhalt gleichgestellt, wenn er im Hinblick auf die Höhe und die Grundlagen den gesetzlichen Unterhalt bloß konkretisiert. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so geht die Rsp von einem rein vertraglichen Anspruch aus. Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt iSd § 80 EheG sind formfrei möglich; es besteht somit keine Notariatsaktspflicht. Die Notariatsaktform wäre nur dann erforderlich, wenn der rein vertragliche Unterhalt aus bloßer Freigiebigkeit – dh ohne irgendeine Gegenleistung – zugestanden wird, wovon aber idR nicht auszugehen ist. Nur dann, wenn es sich etwa in einem Ehevertrag um ein reines Schenkungsversprechen handelt, muss der Vertrag in Form eines Notariatsakts gem § 1 Abs 1 lit b NotAktsG getroffen werden. Grds kann eine Unterhaltsvereinbarung auch konkludent erfolgen, doch kann von einer solchen Vereinbarung iSd § 863 ABGB nur dann ausgegangen werden, wenn ein bestimmtes Verhalten zweifelsfrei auf einen Vertrag schließen lässt. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.