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VI. Unterhaltskategorien (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner3. AuflMai 2025

A. Überblick

Primär richtet sich die Unterhaltsverpflichtung nach der Vereinbarung der Ehegatten gem § 80 EheG. Im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung ist eine solche Unterhalts

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vereinbarung zwingend vorgesehen.8484Vgl dazu Kapitel „Scheidung und Aufhebung der Ehe“ I.D. Eine Unterhaltsvereinbarung kann aber auch im Rahmen des streitigen Scheidungsverfahrens oder bereits während aufrechter Ehe bzw vor Eheschließung in einem sogenannten Ehevertrag getroffen werden.8585 Ferrari, Vereinbarungen von Ehegatten über Scheidungsfolgen, Vortrag 22.1.2004 Bad Gastein; Fenyves, Unterhalts- und vermögensrechtliche Vereinbarung bei der Auflösung der Ehe aus zivilrechtlicher Sicht, in Ruppe (Hrsg), Handbuch der Familienverträge2 (1985) 831; Deixler-Hübner, Der Ehevertrag5 (2023) 137 ff; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR2 § 80 EheG Rz 1. Der vertraglich vereinbarte Unterhalt ist dem gesetzlichen Unterhalt gleichgestellt, wenn er im Hinblick auf die Höhe und die Grundlagen den gesetzlichen Unterhalt bloß konkretisiert.8686Vgl dazu eingehend VI.B.3.b). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so geht die Rsp von einem rein vertraglichen Anspruch aus.87876 Ob 113/03s JBl 2004, 456 = ecolex 2004/159; 3 Ob 63/19i; 1 Ob 113/19b; Moser in Schoditsch § 80 EheG Rz 5. Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt iSd § 80 EheG sind formfrei88884 Ob 31/09a iFamZ 2009/203; 7 Ob 179/11s EF-Z 2012/108 ( Gitschthaler); Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 1497. möglich; es besteht somit keine Notariatsaktspflicht.89898 Ob 603/91 EFSlg 66.494; Hopf/Kathrein3 § 80 EheG Rz 2; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR2 § 80 EheG Rz 4; Deixler-Hübner, Ehevertrag 137. Die Notariatsaktform wäre nur dann erforderlich, wenn der rein vertragliche Unterhalt aus bloßer Freigiebigkeit – dh ohne irgendeine Gegenleistung – zugestanden wird, wovon aber idR nicht auszugehen ist. Nur dann, wenn es sich etwa in einem Ehevertrag um ein reines Schenkungsversprechen handelt, muss der Vertrag in Form eines Notariatsakts gem § 1 Abs 1 lit b NotAktsG getroffen werden. Grds kann eine Unterhaltsvereinbarung auch konkludent erfolgen,90907 Ob 179/11s EF-Z 2012/108 uva. doch kann von einer solchen Vereinbarung iSd § 863 ABGB nur dann ausgegangen werden, wenn ein bestimmtes Verhalten zweifelsfrei auf einen Vertrag schließen lässt. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.9191 Hopf/Kathrein3 § 94 ABGB Rz 47.

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