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V. Anspannung und Belastungsgrenze des Unterhaltsverpflichteten (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner3. AuflMai 2025

So wie der Unterhaltsberechtigte alle seine Kräfte anspannen muss, um einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, muss auch der Unterhaltsverpflichtete seine Leistungsfähigkeit nach Kräften anspannen, um die am Arbeitsmarkt zugänglichen Verdienstmöglichkeiten auszuschöpfen.5656 Deixler-Hübner in Schoditsch § 94 ABGB Rz 174 ff; vgl dazu eingehend Kapitel „Ehegattenunterhalt“ II.C. Geht der Unterhaltsverpflichtete daher trotz entsprechender Möglichkeiten keinem Erwerb nach, oder verdient er ein geringeres als von ihm nach den Umständen des Einzelfalls zu erwartendes Einkommen, so ist von dem möglichst erzielbaren Einkommen auszugehen. Voraussetzung dafür ist allerdings ein Verschulden des Unterhaltsverpflichteten iSe (leichten) Fahrlässigkeit. Der Maßstab für die Rsp ist hier das Verhalten eines pflichtbewussten (geschiedenen) Ehepartners, wobei die Grenzen des Zumutbaren nicht überschritten werden dürfen.57571 Ob 136/19k iFamZ 2019/229 ( Deixler-Hübner); Ferrari in Schwimann/Kodek5 § 94 ABGB Rz 7. Dabei ist nicht von einer Fiktion, sondern von der konkreten Situation des Verpflichteten auszugehen.5858LGZ Wien 42 R 335/00a EFSlg 95.256 ua. Eine Anspannung darf daher nur anhand der konkreten und subjektiven Umstände des Unterhaltsverpflichteten – wie seiner Ausbildung, seinem Gesundheitszustand, seiner weiteren Betreuungsverpflichtungen –, und der konkreten Arbeitsmarktlage getroffen werden. Wird etwa ein unterhaltspflichtiger geschiedener Ehegatte vom Arbeitgeber aufgrund prekärer wirtschaftlicher Situation in die Altersteilzeit gedrängt, kommt eine Anspannung – unter Berücksichtigung des Einzelfalls – nicht in Betracht.59593 Ob 59/18z Zak 2018/429 = JusGuide 2018/29/16890 (OGH). Ein rein fiktives Einkommen ist nur dann in Anschlag zu bringen, wenn der Unterhaltsverpflichtete seine Erwerbsmöglichkeiten ausschließlich vereitelt, um den Unterhaltsberechtigten zu schädigen.6060LGZ Wien 44 R 247/00z EFSlg 91.848; 2 Ob 246/09d EF-Z 2011/42 ( Gitschthaler); 1 Ob 81/10h iFamZ 2010/240 (Deixler-Hübner) = EF-Z 2010/160 ua; Hopf/Kathrein3 § 94 ABGB Rz 6.

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