So wie der Unterhaltsberechtigte alle seine Kräfte anspannen muss, um einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, muss auch der Unterhaltsverpflichtete seine Leistungsfähigkeit nach Kräften anspannen, um die am Arbeitsmarkt zugänglichen Verdienstmöglichkeiten auszuschöpfen.56 Geht der Unterhaltsverpflichtete daher trotz entsprechender Möglichkeiten keinem Erwerb nach, oder verdient er ein geringeres als von ihm nach den Umständen des Einzelfalls zu erwartendes Einkommen, so ist von dem möglichst erzielbaren Einkommen auszugehen. Voraussetzung dafür ist allerdings ein Verschulden des Unterhaltsverpflichteten iSe (leichten) Fahrlässigkeit. Der Maßstab für die Rsp ist hier das Verhalten eines pflichtbewussten (geschiedenen) Ehepartners, wobei die Grenzen des Zumutbaren nicht überschritten werden dürfen.57 Dabei ist nicht von einer Fiktion, sondern von der konkreten Situation des Verpflichteten auszugehen.58 Eine Anspannung darf daher nur anhand der konkreten und subjektiven Umstände des Unterhaltsverpflichteten – wie seiner Ausbildung, seinem Gesundheitszustand, seiner weiteren Betreuungsverpflichtungen –, und der konkreten Arbeitsmarktlage getroffen werden. Wird etwa ein unterhaltspflichtiger geschiedener Ehegatte vom Arbeitgeber aufgrund prekärer wirtschaftlicher Situation in die Altersteilzeit gedrängt, kommt eine Anspannung – unter Berücksichtigung des Einzelfalls – nicht in Betracht.59 Ein rein fiktives Einkommen ist nur dann in Anschlag zu bringen, wenn der Unterhaltsverpflichtete seine Erwerbsmöglichkeiten ausschließlich vereitelt, um den Unterhaltsberechtigten zu schädigen.60
