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IV. Informationspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner3. AuflMai 2025

Zwischen geschiedenen Ehegatten bestehen hinsichtlich der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs Informations- und Auskunftsverpflichtungen.4747Vgl dazu Graf, Auskunftspflichten im Unterhaltsrecht, Zak 2007, 243. Diese Verpflichtungen können sich nicht nur auf den vertraglichen Unterhalt48486 Ob 255/04z EFSlg 108.296. beziehen, wonach aus jedem Vertrag eine aus Treu und Glauben resultierende Auskunftspflicht besteht, sondern betreffen auch den gesetzlichen Unterhalt.494910 Ob 47/07w iFamZ 2007/129 ( Deixler-Hübner) = EF-Z 2007/131; 4 Ob 175/07z EFSlg 117.448; 2 Ob 261/12i EF-Z 2013/171 = Zak 2013/396; 7 Ob 123/13h EFSlg 139.891; 6 Ob 169/21b iFamZ 2022/117 (Deixler-Hübner) = EF-Z 2022/93. Der OGH hat bereits mehrfach ausführlich zur Rechnungslegungspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten Stellung genommen.505010 Ob 47/07w iFamZ 2007/129 ( Deixler-Hübner) = EF-Z 2007/131; 4 Ob 175/07z EFSlg 117.448; 2 Ob 261/12i EF-Z 2013/171 = Zak 2013/396; 7 Ob 123/13h EFSlg 139.891; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 1610 ff. Im Rahmen der persönlichen Ehewirkungen besteht nämlich die Verpflichtung, sich wechselweise über alle wesentlichen Umstände des Berufs- und Privatlebens zu informieren. Diese Informationspflicht besteht für die Belange des Unterhalts auch hinsichtlich des Einkommens. Ein Ehegatte, der dem anderen Ehegatten Bestandteile seines Einkommens verschweigt, handelt pflichtwidrig. Diese wechselseitigen Informationspflichten wirken auch noch nach der Eheauflösung aufgrund des nachehelichen Abwicklungsinteresses zur Sicherung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs weiter fort.5151Vgl 9 ObA 50/03y DRdA 2005/14 ( Deixler-Hübner). Unter diesen Gesichtspunkten steht daher auch dem geschiedenen Ehegatten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung für sämtliche für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände zu. Der Unterhaltsberechtigte bedarf nämlich eines Einblicks in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, um die Existenz und die Höhe seines Unterhaltsanspruchs richtig einschätzen zu können.

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