Zwischen geschiedenen Ehegatten bestehen hinsichtlich der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs Informations- und Auskunftsverpflichtungen.47 Diese Verpflichtungen können sich nicht nur auf den vertraglichen Unterhalt48 beziehen, wonach aus jedem Vertrag eine aus Treu und Glauben resultierende Auskunftspflicht besteht, sondern betreffen auch den gesetzlichen Unterhalt.49 Der OGH hat bereits mehrfach ausführlich zur Rechnungslegungspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten Stellung genommen.50 Im Rahmen der persönlichen Ehewirkungen besteht nämlich die Verpflichtung, sich wechselweise über alle wesentlichen Umstände des Berufs- und Privatlebens zu informieren. Diese Informationspflicht besteht für die Belange des Unterhalts auch hinsichtlich des Einkommens. Ein Ehegatte, der dem anderen Ehegatten Bestandteile seines Einkommens verschweigt, handelt pflichtwidrig. Diese wechselseitigen Informationspflichten wirken auch noch nach der Eheauflösung aufgrund des nachehelichen Abwicklungsinteresses zur Sicherung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs weiter fort.51 Unter diesen Gesichtspunkten steht daher auch dem geschiedenen Ehegatten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung für sämtliche für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände zu. Der Unterhaltsberechtigte bedarf nämlich eines Einblicks in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, um die Existenz und die Höhe seines Unterhaltsanspruchs richtig einschätzen zu können.
