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III. Art und Höhe des Unterhaltsanspruchs (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner3. AuflMai 2025

Im Gegensatz zu § 94 ABGB besteht der Unterhaltsanspruch hier jedenfalls in einer monatlich im Voraus zu leistenden Geldrente gem § 70 Abs 1 EheG.30309 Ob 64/05k iFamZ 2007/49 ( Deixler-Hübner); Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10 (2022) 287; Hopf/Kathrein3 § 66 EheG Rz 5; Schoditsch in Schoditsch § 66 EheG Rz 5; Mautner-Lassnig in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 § 70 EheG Rz 2; Deixler-Hübner in Schoditsch § 94 ABGB Rz 27. Auch der nacheheliche Unterhalt unterliegt der Umstandsklausel.31312 Ob 145/13g iFamZ 2014/192 ( Deixler-Hübner); 10 Ob 25/21f iFamZ 2022/63 (Deixler-Hübner); 9 Ob 30/23m iFamZ 2023/255 (Deixler-Hübner) uva; vgl dazu Kapitel „Scheidung und Aufhebung der Ehe“ I.D.2.c und Kapitel „Ehegattenunterhalt“ II.B. Diese Auffassung ist kritikwürdig, weil es mE nicht zu rechtfertigen ist, dass der geschiedene Ehegatte am gesteigerten Lebensstandard des Verpflichteten teilhaben soll. Der nacheheliche Unterhalt beruht einzig und allein auf einer nachehelichen Solidaritätsverpflichtung, die deutlich abgeschwächt sein muss, zumal dieser Anspruch ja nur subsidiär zustehen soll. Auf diese Weise muss dem geschiedenen Ehegatten – wie in anderen EU-Staaten – dessen Eigenverantwortung vor Augen geführt werden.3232IdS wohl auch Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR2 § 66 EheG Rz 9; Zankl/Mondel in Schwimann/Kodek5 § 66 EheG Rz 12.

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