Im Gegensatz zu § 94 ABGB besteht der Unterhaltsanspruch hier jedenfalls in einer monatlich im Voraus zu leistenden Geldrente gem § 70 Abs 1 EheG.30 Auch der nacheheliche Unterhalt unterliegt der Umstandsklausel.31 Diese Auffassung ist kritikwürdig, weil es mE nicht zu rechtfertigen ist, dass der geschiedene Ehegatte am gesteigerten Lebensstandard des Verpflichteten teilhaben soll. Der nacheheliche Unterhalt beruht einzig und allein auf einer nachehelichen Solidaritätsverpflichtung, die deutlich abgeschwächt sein muss, zumal dieser Anspruch ja nur subsidiär zustehen soll. Auf diese Weise muss dem geschiedenen Ehegatten – wie in anderen EU-Staaten – dessen Eigenverantwortung vor Augen geführt werden.32
