Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten eine eigene Erwerbstätigkeit unzumutbar ist. Die einvernehmliche Gestaltung der Ehegemeinschaft wirkt beim nachehelichen Unterhalt nicht über die Scheidung hinaus. Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit orientiert sich grds an der Ausbildung, dem Gesundheitszustand, dem Alter, der Verpflichtung zur Kinder- bzw Angehörigenbetreuung und den Vermittlungsmöglichkeiten am Arbeitsmarkt. Ist dem Unterhaltsberechtigten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach den soeben erläuterten Kriterien zumutbar, verweigert er diese aber schuldhaft, kann er so behandelt werden, als bezöge er Einkünfte aus einer ihm angemessenen Beschäftigung. Diese für den Unterhaltspflichtigen entwickelte Anspannungstheorie kommt nach hM daher auch beim Unterhaltsberechtigten zur Anwendung. IdR ist dem Unterhaltsberechtigten die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit eher zumutbar als eine Neu- bzw Wiederaufnahme einer Beschäftigung. Dabei kommt es nicht auf die abstrakte Möglichkeit an, einen Arbeitsplatz in einer bestimmten Berufssparte zu finden, sondern auf den konkreten Einzelfall. Allein die Tatsache, dass der geschiedene Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war, begründet noch keine Unzumutbarkeit, seinen Lebensbedarf <i>Deixler-Hübner</i> in <i>Deixler-Hübner</i> (Hrsg), Handbuch Familienrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2025) Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung, Seite 1007 Seite 1007
nun selbst zu decken. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit unterscheidet die Rsp hinsichtlich der Kinderbetreuung nach Alter und Anzahl der Kinder. IdR ist einer/einem Unterhaltsberechtigten, die/der ein vorschulpflichtiges Kind betreut, eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Bei schulpflichtigen Kindern wird der/dem Unterhaltsberechtigten zumindest eine Halbtagsbeschäftigung zugemutet. Sind allerdings mehrere Kinder zu betreuen, dann ist der/dem Unterhaltsberechtigten nach der Rsp idR keine eigene Erwerbstätigkeit zumutbar. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer eigenen Berufstätigkeit ist allerdings stets zu berücksichtigen, wie die Kinderbetreuung bislang organisiert war bzw welche Möglichkeiten der Kinderbetreuung dem Unterhaltsberechtigten derzeit zur Verfügung stehen. IdZ kommt es nach der Rsp nicht darauf an, ob es sich dabei um Kinder des Unterhaltsverpflichteten handelt. Diese Auffassung blieb in der Lit nicht unwidersprochen: Gitschthaler, Hoyer und Schwarz lehnen diese Meinung vor allem mit der Argumentation ab, wonach der Unterhaltsverpflichtete nicht für Risikokonstellationen nach der Scheidung verantwortlich gemacht werden könne, die nicht in seiner Sphäre lägen. Damit würde die Ehe zu einem reinen Versicherungsvertrag verkommen. Während weitere Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu einem Prozentabzug führen würden, ließe die Geburt eines Kindes den Anspruch der Unterhaltsberechtigten überhaupt erst entstehen. Dieser Auffassung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Der Ratio eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs entspricht es nämlich keineswegs, dass der Unterhaltsverpflichtete das gesamte nacheheliche Lebensrisiko seines geschiedenen Partners abdecken muss, dies würde den Bogen für die nacheheliche Solidaritätsverpflichtung bei weitem überspannen und die Ehe zu einem Versorgungsinstrumentarium degradieren. Die Ratio des Gesetzes zeigt mehr als deutlich, dass der geschiedene Ehegatte in erster Linie für sein eigenes Fortkommen verantwortlich ist und nur dann, wenn ihm eine Erwerbstätigkeit keinesfalls zugemutet werden kann, sein geschiedener Partner als „Auffangnetz“ einspringen muss. Dabei ist mE ein strenger Maßstab anzulegen, weil es nicht Ehezweck sein kann, mit der Eheschließung – zumal nach der Rsp unabhängig von der Ehedauer – eine Versorgung auf Lebenszeit zu erlangen. Auch fast alle anderen Rechtsordnungen im europäischen Bereich weisen in die Richtung einer Eigenverantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten.