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II. Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner3. AuflMai 2025

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten eine eigene Erwerbstätigkeit unzumutbar ist. Die einvernehmliche Gestaltung der Ehegemeinschaft wirkt beim nachehelichen Unterhalt nicht über die Scheidung hinaus.15158 Ob 210/02v EFSlg 100.920. Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit orientiert sich grds an der Ausbildung, dem Gesundheitszustand, dem Alter, der Verpflichtung zur Kinder- bzw Angehörigenbetreuung und den Vermittlungsmöglichkeiten am Arbeitsmarkt.1616 Zankl/Mondel in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar5 (ab 2019) § 66 EheG Rz 19 f; Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 (Klang) (2021) EuPR § 66 EheG Rz 7. Ist dem Unterhaltsberechtigten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach den soeben erläuterten Kriterien zumutbar, verweigert er diese aber schuldhaft, kann er so behandelt werden, als bezöge er Einkünfte aus einer ihm angemessenen Beschäftigung. Diese für den Unterhaltspflichtigen entwickelte Anspannungstheorie kommt nach hM daher auch beim Unterhaltsberechtigten zur Anwendung.17178 Ob 598/93 EFSlg 76.213; 9 Ob 201/99w; LGZ Wien 45 R 631/07p EFSlg 117.443; LG Salzburg 21 R 159/17d EFSlg 152.707; 7 Ob 210/17h iFamZ 2018/148 ( Deixler-Hübner); 7 Ob 112/18y iFamZ 2018/175 (Deixler-Hübner); Schoditsch in Schoditsch § 66 EheG Rz 8. IdR ist dem Unterhaltsberechtigten die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit eher zumutbar als eine Neu- bzw Wiederaufnahme einer Beschäftigung. Dabei kommt es nicht auf die abstrakte Möglichkeit an, einen Arbeitsplatz in einer bestimmten Berufssparte zu finden, sondern auf den konkreten Einzelfall.1818LGZ Wien 44 R 1033/88 EFSlg 57.258 ua. Allein die Tatsache, dass der geschiedene Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war, begründet noch keine Unzumutbarkeit, seinen Lebensbedarf

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nun selbst zu decken.1919LGZ Wien 42 R 411/03g EFSlg 104.912; 3 Ob 235/23i iFamZ 2024/100 ( Deixler-Hübner) = EF-Z 2024/49 (Gitschthaler); Hopf/Kathrein3 § 66 EheG Rz 10. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit unterscheidet die Rsp hinsichtlich der Kinderbetreuung nach Alter und Anzahl der Kinder. IdR ist einer/einem Unterhaltsberechtigten, die/der ein vorschulpflichtiges Kind betreut, eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar.2020LG Wels 21 R 234/03s EFSlg 104.913. Bei schulpflichtigen Kindern wird der/dem Unterhaltsberechtigten zumindest eine Halbtagsbeschäftigung zugemutet. Sind allerdings mehrere Kinder zu betreuen, dann ist der/dem Unterhaltsberechtigten nach der Rsp idR keine eigene Erwerbstätigkeit zumutbar.2121Vgl 10 Ob 35/04a EFSlg 108.320. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer eigenen Berufstätigkeit ist allerdings stets zu berücksichtigen, wie die Kinderbetreuung bislang organisiert war bzw welche Möglichkeiten der Kinderbetreuung dem Unterhaltsberechtigten derzeit zur Verfügung stehen.2222 Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth (Hrsg), Kommentar zum Ehe- und Partnerschaftsrecht2 (2022) § 66 EheG Rz 26 mwN; vgl auch Köllich, Selbsterhaltungsunfähigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten infolge Kinderbetreuungspflichten, EF-Z 2019, 148 (150). IdZ kommt es nach der Rsp nicht darauf an, ob es sich dabei um Kinder des Unterhaltsverpflichteten handelt.23237 Ob 237/99z EvBl 2000/68, 306 = ecolex 2000/248 ( Spunda); 3 Ob 134/09s JBl 2010, 294 = iFamZ 2010/76 (Deixler-Hübner); Hopf/Kathrein3 § 66 EheG Rz 11. Diese Auffassung blieb in der Lit nicht unwidersprochen: Gitschthaler2424 Gitschthaler, Unterhaltsrecht4 Rz 1444; und ders in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR2 § 66 EheG Rz 23., Hoyer2525Vgl Hoyer, Betreuung eines Kindes aus einer Beziehung mit einem anderen Mann und Unterhaltsanspruch, EF-Z 2010/125, 187. und Schwarz2626 Schwarz, Zum Ehegattenunterhalt infolge der Geburt eines nachehelichen Kindes, ÖJZ 2010/57, 499. lehnen diese Meinung vor allem mit der Argumentation ab, wonach der Unterhaltsverpflichtete nicht für Risikokonstellationen nach der Scheidung verantwortlich gemacht werden könne, die nicht in seiner Sphäre lägen. Damit würde die Ehe zu einem reinen Versicherungsvertrag verkommen. Während weitere Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu einem Prozentabzug führen würden,2727Vgl dazu III. ließe die Geburt eines Kindes den Anspruch der Unterhaltsberechtigten überhaupt erst entstehen. Dieser Auffassung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Der Ratio eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs entspricht es nämlich keineswegs, dass der Unterhaltsverpflichtete das gesamte nacheheliche Lebensrisiko seines geschiedenen Partners abdecken muss, dies würde den Bogen für die nacheheliche Solidaritätsverpflichtung bei weitem überspannen und die Ehe zu einem Versorgungsinstrumentarium degradieren. Die Ratio des Gesetzes zeigt mehr als deutlich, dass der geschiedene Ehegatte in erster Linie für sein eigenes Fortkommen verantwortlich ist und nur dann, wenn ihm eine Erwerbstätigkeit keinesfalls zugemutet werden kann, sein geschiedener Partner als „Auffangnetz“ einspringen muss. Dabei ist mE ein strenger Maßstab anzulegen, weil es nicht Ehezweck sein kann, mit der Eheschließung – zumal nach der Rsp28284 Ob 17/12x iFamZ 2012/153 ( Deixler-Hübner) = EF-Z 2012/136 (Gitschthaler). unabhängig von der Ehedauer – eine Versorgung auf Lebenszeit zu erlangen. Auch fast alle anderen Rechtsordnungen im europäischen Bereich weisen in die Richtung einer Eigenverantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten.2929Vgl Martiny, Ehescheidung und nachehelicher Unterhalt in Europa, www.ejcl.org/83/art83-3.html .

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