Während § 94 ABGB aus der materiellen Beistandsverpflichtung des § 90 ABGB resultiert und vor allem dem haushaltsführenden Ehegatten gem § 94 Abs 2 S 1 ABGB einen Unterhaltsanspruch verschafft, knüpft der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gem §§ 66 ff EheG den Unterhaltsanspruch grds als nacheheliche Solidaritätsverpflichtung <i>Deixler-Hübner</i> in <i>Deixler-Hübner</i> (Hrsg), Handbuch Familienrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2025) Unterschiede zwischen dem Ehegattenunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt, Seite 1005 Seite 1005
an die Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung. Aufgrund der einvernehmlichen Rollengestaltung in der Ehe gem § 91 ABGB legen die Ehegatten fest, welcher Eheteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht und welcher den gemeinsamen Haushalt führt und die Kinder erzieht. Dieser Ehegatte hat gegen den anderen einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Sind diese Aufgaben einvernehmlich verteilt, so kann der haushaltsführende Ehegatte nach der Rsp idR nicht auf eine zumutbare Beschäftigung verwiesen werden, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Gemäß der Forderung nach einem gemeinsamen Beitrag zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse nach § 94 Abs 1 ABGB hat auch der schlechter verdienende Ehegatte gegen den anderen einen Unterhaltsergänzungsanspruch.