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I. Unterschiede zwischen dem Ehegattenunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner3. AuflMai 2025

Während § 94 ABGB aus der materiellen Beistandsverpflichtung des § 90 ABGB resultiert und vor allem dem haushaltsführenden Ehegatten gem § 94 Abs 2 S 1 ABGB einen Unterhaltsanspruch verschafft,11Vgl dazu ausführlich Deixler-Hübner in Schoditsch (Hrsg), Ehegesetz (2023) § 94 ABGB Rz 11 ff. knüpft der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gem §§ 66 ff EheG den Unterhaltsanspruch grds als nacheheliche Solidaritätsverpflichtung

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an die Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung. Aufgrund der einvernehmlichen Rollengestaltung in der Ehe gem § 91 ABGB legen die Ehegatten fest, welcher Eheteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht und welcher den gemeinsamen Haushalt führt und die Kinder erzieht. Dieser Ehegatte hat gegen den anderen einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Sind diese Aufgaben einvernehmlich verteilt, so kann der haushaltsführende Ehegatte nach der Rsp idR nicht auf eine zumutbare Beschäftigung verwiesen werden,224 Ob 17/12x iFamZ 2012/153 ( Deixler-Hübner) = JBl 2012, 514; 10 Ob 7/14y EF-Z 2014/110 (Gitschthaler) = Zak 2014/392. sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Gemäß der Forderung nach einem gemeinsamen Beitrag zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse nach § 94 Abs 1 ABGB hat auch der schlechter verdienende Ehegatte gegen den anderen einen Unterhaltsergänzungsanspruch.33 Deixler-Hübner in Schoditsch § 94 ABGB Rz 83; vgl dazu Wagner-Reitinger, Neue Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt – unter besonderer Berücksichtigung des § 94 ABGB iVm § 69 Abs 2 EheG, ÖJZ 2015/28 mwN; vgl insb Kapitel „Ehegattenunterhalt“ VI.

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